Studienplatz einklagen

Studium

Wann kann man seinen Studienplatz einklagen?

Die Suche nach einem Studienplatz, bzw. die Bewerbung an einer Hochschule und das damit verbundene Warten auf eine Zu- oder Absage können ganz schön strapaziös sein. Insbesondere dann, wenn eine Absage – oder gleich mehrere davon – aufgrund eines hohen Numerus Clausus ins Haus flattern. Die Berufschancen schwinden dahin, die Zukunftspläne geraten ins Wanken. Doch seit einiger Zeit gibt es Hoffnung für die Betroffenen, die sich in Form einer Studienplatzklage präsentiert. Diese Klage kann unter bestimmten Voraussetzungen an eine Uni – oder gleich an mehrere Hochschulen – gerichtet werden, um so den begehrten Studienplatz einzuklagen.

Inhaltsverzeichnis

Besonders bewährt hat sich das Verfahren Studienplatz einklagen bei Fächern, die mit einem Numerus Clausus beschränkt sind und deren Zugang ebenso beliebt wie rar gesät ist – jene Studienplätze, in denen auch Wartesemester nicht mehr weiterhelfen. Dazu zählen etwa die Fächer Medizin und Psychologie. In jüngster Vergangenheit ist es aber auch immer häufiger zu Klagen gegenüber Hochschulen gekommen, bei denen Bewerber einen Studienplatz in der BWL, den Geisteswissenschaften oder anderen Fächern einklagen wollten. Die Studienplatzklage wird auch als sogenanntes „Kapazitätsverfahren“ bezeichnet. Durch die Studienplatzklage werden Abiturienten, entgegen einiger Meinungen, die Plätze nicht weggenommen, sondern außerkapazitäre Studienplätze gefunden. Dass die Uni ihre Kapazitäten nicht ausschöpft ist immer Kernvorwurf der Klage. Mehr über die Voraussetzungen, die Vorgehensweise, Kosten und die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage erfährt man im Folgenden.

Verfahren der Studienplatzklage

1. Die Grundlagen – Wann ist eine Studienplatzklage möglich?

In Deutschland hat jeder Mensch mit den nötigen Voraussetzungen (z.B. Fachabitur, Abitur) das Recht auf einen Studienplatz – und das bei freier Wahl der Uni und des Fachs. Die Hochschulen ihrerseits können jedoch Aufnahmebeschränkungen verhängen, die über den NC umgesetzt werden – zum Beispiel aufgrund von Dozentenmangel aus Gründen von Sparmaßnahmen, über die sie dann jedoch in einem eigenen Artikel oder Verweis informieren sollten. So kann nicht gewährleistet werden, dass tatsächlich jeder Bewerber sein Traumstudium absolvieren kann. Prinzipiell besteht dann die Möglichkeit, den Platz einzuklagen. Grundlagen für diese mögliche Klage sind das Gleichheitsprinzip und das Recht auf Arbeits- und Ausbildungswahl, die im deutschen Recht verankert sind

2. Die Voraussetzungen

Um eine Studienplatzklage überhaupt erst einreichen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, dazu zählen unter anderem:

  • Der Bewerber muss die Voraussetzungen im Sinne der Hochschulzugangsberechtigung erfüllen (z.B. in Form eines Abiturs oder Fachabiturs, gemäß des jeweiligen Artikels)
  • Gegebenenfalls müssen für das Einreichen der Klage, aber auch für das Einreichen der Bewerbung Fristen eingehalten werden. In seltenen Fällen kann das Einklagen vor Bescheid der Uni daher sinnvoll sein.
  • Zudem ist die deutsche Staatsbürgerschaft notwendig, um einen Studienplatz an einer deutschen Hochschule einzuklagen. Spezielle Regelungen zum Studienplatz einklagen für EU-Mitbürger gibt es jedoch auch, sie können beim Anwalt erfragt werden.
  • Da gegebenenfalls ein Zivilprozess angestrebt werden kann, muss die Klägerseite auf jeden Fall von einem Anwalt vertreten werden. Wer also eine Studienplatzklage einreichen möchte, sollte sich Rechtsbeistand suchen.

3. Der Ablauf

Wurde eine Absage für einen Studienplatz (beispielsweise durch eine schlechte Abiturnote oder geringe Anzahl an Wartesemestern) erteilt und zieht man die Möglichkeit des Einklagens dessen in Betracht, so sollte umgehend ein Anwalt aufgesucht werden, der dann die weitere Vorgehensweise einleitet. Grund für die Wichtigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht nur, dass dieser alle ausstehenden Fragen beantworten kann, sondern dass die Regelungen auf Landesebene für die Vergabe von Studienplätzen an Hochschulen jeweils unterschiedlich sein können.

Wird in der Klage eine falsche Formulierung genutzt, kann diese allein aufgrund dessen bereits abgewiesen werden. Der Rechtsanwalt stellt dann nach der Beratung zunächst einen außergerichtlichen Antrag auf Aufnahme jenseits der angegebenen Kapazitäten. Damit wird der Uni unterstellt, sie habe weniger Studienplätze ausgeschrieben, als tatsächlich zur Verfügung gestellt werden könnten.

Etwa weil ein Dozent ausgefallen ist oder weil Ausgaben eingespart werden müssen. Wird dieser außergerichtliche Antrag abgelehnt, folgt das Einklagen des Studienplatzes am Amtsgericht auch bekannt als „Eilantrag“ und „Eilverfahren“. Mit dieser Forderung wird eine einstweilige Verfügung beantragt, anschließend findet eine Verhandlung statt, in der die Verfügung entweder bestätigt (Erfolgreiches Einklagen des Studienplatzes) oder aufgehoben wird (Studienplatz wird nicht zugewiesen).

Günstig für den Studieninteressierten ist, wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung kommt und die Universität dem Studienbewerber einen „Vergleich“ anbietet. Dies beinhaltet den Rückzug der einstweiligen Anordnung des Klägers im „Tauschverfahren“ um einen Studienplatz zu Semesterbeginn. Dieser Schritt liegt im Interesse der Universität, aufgrund dessen muss die Verwaltung ihre Kapazitätsberechnung nicht offenlegen. Die außergerichtliche Einigung fällt auch für den Studenten deutlich günstiger aus, er muss lediglich zwischen 120 und 190 Euro zahlen.

Die Entscheidung über eine einstweilige Verfügung fällt in der Regel sehr schnell, das Ergebnis ist aber noch nicht rechtskräftig. So haben je nach Ausgang der Studienplatzklage sowohl die Uni als auch der Bewerber die Möglichkeit, in Berufung/Revision zu gehen. Je nach Bundesland muss der Kläger auch mit unterschiedlichen Formalitäten rechnen. Die Fristen für das Einreichen des Kapazitätsantrags fallen oft sehr unterschiedlich aus. Was für alle Klagen gilt: der Hauptvorwurf, die Universität würde ihre Kapazitäten nicht entsprechend auszunutzen. Denn den Hochschulen ist vorgeschrieben, die Anzahl an Studienplätzen für jedes Semester neu zu berechnen.

Wird der Kapazitätsantrag im ersten Schritt abgelehnt, kann es für den Bewerber teuer werden, denn er muss innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen, ansonsten ist die Klage verloren. In Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Berlin herrschen besondere Regeln, die Bewerber müssen zwingend auf einen Ablehnungsbescheid reagieren.

4. Studienplatz ohne Anwalt einklagen?

Muss man auf den Ablehnungsbescheid reagieren, lohnt es sich auf jeden Fall rechtlichen Beistand einzuholen, denn viele Anwälte haben sich auf die Studienplatzklagen spezialisiert. Auch viele Hochschulen lassen sich durch einen Anwalt vertreten, vor allem in Ballungsgebieten, wie Berlin und Hamburg. Dennoch ist die Studienplatzklage zum Geschäft geworden und viele Anwaltskanzleien setzten nicht nur auf Qualität sondern vor allem auch auf ihr Budget. Bevor man also eine Vergütungsvereinbarung unterschreibt, lohnt es sich abzuwägen ob die externe Unterstützung wirklich hilfreich ist. Standardisierte Text-Vorlagen können sich Interessierte unter Anderem beim ASTA herunterladen. Meist gilt: Die ersten beiden Schritte im „Klageprozess“ können die Studienanwärter auch ohne Anwalt durchführen und damit sogar Geld sparen.

5. Erfolgsaussichten

Die Erfolgschancen beim Einklagen des Studienplatzes sind dann besonders hoch, wenn der Rechtsbeistand (oder der angehende Student) bereits im Vorfeld des Prozesses mit Sicherheit weiß, dass die Hochschule weniger Plätze ausgeschrieben hat, als tatsächlich Kapazitäten vorhanden sind. Zusätzlich können die Erfolgschancen gesteigert werden, wenn gleichzeitig mehrere Fachbereiche/Hochschulen verklagt werden – und wenn sich diese zusätzlich noch in verschiedenen Bundesländern befinden. So ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, am Ende tatsächlich studieren zu können.

Allerdings ist der Erfolg maßgeblich vom gewünschten Studiengang und dessen Nachfrage abhängig.  Antragsteller für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge  durch einen NC wie beispielsweise Zahnmedizin haben weitaus geringere Erfolgsaussichten als Bewerber eines örtlich beschränkten Studiengangs wie BWL. Es gilt: Je weniger Antragsteller im konkreten Studiengang klagen, desto eher nehmen die Erfolgschancen ab, weil die aufgedeckten Studienplätze verlost werden können. 

6. Kosten

Die finanzielle Belastung für ein solches Studienplatzverfahren kann stark schwanken und setzt sich unter anderem aus den Anwaltskosten, den Verwaltungsgebühren der Universität und den Gerichtskosten zusammen. Die Anwaltskosten liegen dabei bei ungefähr 1.500 € pro Verfahren- sollen gleichzeitig mehrere Fakultäten/Hochschulen verklagt werden, steigen die Gebühren entsprechend. Bei fünf verklagten Unis lägen allein die Anwaltsgebühren somit bereits bei 7.500 €.
Meist teilen sich die Kosten in zwei Hauptbereiche auf:

  • Gerichtskosten: Die Gerichtskosten bei den Verwaltungsgerichten fallen als Gebühren an. Bei einem Eilverfahren kann man von 1.000,- EUR bis zu 5.000,- EUR rechnen. Ein verbindlicher Wert kann allerdings nicht genau angegeben werden, weil dieser Streitwertabhängig ist.

  • Anwaltskosten: Eine Beratungsstunde beim Rechtsanwalt des Vertrauens ist im besten Falle kostenlos. Dabei kann der Kunde in Absprache mit dem Anwalt entscheiden ob der Rechtsanwalt nach einem Pauschalhonorar oder dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt bezahlt wird. Letzteres gilt als günstigere Variante.

Wie kann man seine Kosten senken?

In einigen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Studienklage, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass folgende Dienstleistung auch im Versicherungsvertrag vorhanden ist. Prozesskostenhilfe: Falls man belegen kann, dass man nicht in der Lage ist, die Kosten für den Prozess selbst zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Davor müssen allerdings auch alle persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben werden. Damit werden allerdings nur die Gerichtsgebühren und die Gebühren der eigenen Anwälte übernommen. Sofern das Verfahren verloren wird, muss der Kläger selbst für seine Kosten aufkommen.

Chancen innerhalb der einzelne Studienfächer

Grundsätzlich kann man sich in jedes Studienfach einklagen, es sei denn es müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden, wie bei einem Sport- oder Kunststudium. Es gilt: Wer den Kapazitätsprozess rechtzeitig plant, stellt sicher, dass auch in allen Bundesländern im gleichzeitig geklagt werden kann. Vor allem bei den Studiengängen die über Hochschulstart vergeben werden, ist eine Klage meist schwierig durchzusetzen und die Chancen relativ gering einen Platz zu ergattern. Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und auch Pharmazie zählen daher auch zu den „harten Fächern“. Zu den „weichen Fächern“ zählen: BWL, Chemie, Architektur oder das Lehramtsstudium. Hier ist es deutlich einfacher, erfolgreich zu klagen.

  • Studienplatzklage Humanmedizin: Wer sich in Humanmedizin einklagen möchte, muss davon ausgehen, dass die Chancen auf einen Studienplatz eher ungünstig sind. Mit 40.000 Bewerbungen pro Semester, konkurrieren ca. fünf Studenten um einen Studienplatz. Die Nachfrage übersteigt das Angebot bei weitem, das Verhältnis von klagenden Antragstellern und der Anzahl der Studienplätze ist ungleich verteilt. Pro Hochschule können die Kläger mit einer Erfolgschance von 3% rechnen. Durchschnittlich werden bei jeder dritten Hochschule Studienplätze aufgedeckt. Aber auch hier, ist die Anzahl der Kläger zu groß um die Nachfrage zu decken.
  • Studienplatzklage Zahnmedizin: Mit der Zahnmedizin verhält es sich so ähnlich wie mit der Humanmedizin. Wegen der geringen Zahl an Studienplätzen ist das Verhältnis an einen Studienplatz zu gelangen eher ungünstig. Experten schätzen die Erfolgsquote auf 5 %. Höher stehen die Chancen einen Studienplatz im klinischen Fachsemester zu ergattern, da rechnen Experten mit einer Chance von 15 %.
  • Studienplatzklage Psychologie: Das Studienfach Psychologie ist schon seit vielen Jahren eine attraktive Wahl für Studienbewerber. Bei einer Klage gegen 7 bis 10 Hochschulen liegt die Chance auf einen Studienplatz auch relativ gut, beschränkt sich der Kläger nur auf eine oder zwei Hochschulen sind die Erfolgsaussichten eher gering.
  • Studienplatzklage BWL: Durch das ungebrochene Interesse an wirtschaftlichen Studiengängen erwarten die Wirtschaftsfakultäten jedes Jahr ständig neue Studieninteressierte. Eine Studienplatzklage gegen zwei bis drei Hochschulen kann in der Regel auch zum Platz an der gewünschten Universität führen.
  • Studienplatzklage Soziale Arbeit/Pädagogik: Sofern man offen ist, nicht nur ortsgebundene Studiengänge zu „verklagen“, können Studienanwärter damit rechnen einen Studienplatz zu ergattern. Einschätzungen zufolge stehen die Chancen gut, wenn man sich bei ca. zwei bis drei Hochschulen einklagt.
  • Studienplatzklage Lehramt: Anders als bei medizinischen Studiengängen treten im Verfahren um einen außerkapazitären Studienplatz weniger Antragsteller aufeinander, deshalb liegen die Chancen hier sehr souverän.

Studienplatz einklagen: Vor- und Nachteile

Der wichtigste und im Grunde der einzige Vorteil eines solchen Prozesses liegt auf der Hand und fällt besonders schwer ins Gewicht: Verläuft der Prozess erfolgreich, so kann das Studium der Träume in jedem Fall aufgenommen werden. Der Zukunftsplan liegt nicht in Trümmern, die Karriere ist immer noch offen. Andererseits sollte man einige Überlegungen im Vorfeld treffen, die sich gegebenenfalls nachteilig auswirken könnten.

So könnte man als Student, der seinen Studienplatz eingeklagt hat, von Kommilitonen und Dozenten gegebenenfalls nachteilig behandelt werden, sofern diese Wind davon bekommen. Im Bereich der Notenvergabe ist das zwar nicht zulässig, dennoch könnten sich einige unangenehme andere Situationen ergeben. Zudem lastet die moralische Verantwortung nach einem solchen Einklagen schwerer – vor allem dann, wenn sich das Studium als unpassend herausstellt. Ein Abbruch würde in einem solchen Fall wahrscheinlich schwerer fallen als bei einem Studium, das man auf normalem Wege aufgenommen hat. Letztlich liegt in den enorm hohen Gebühren des Prozesses auch ein Nachteil dieses Verfahrens – nicht jeder angehende Student, bzw. dessen Familie, kann sich eine solche Studienplatzklage leisten.

Allgemeine Empfehlungen zum Studienplatz einklagen

  • Die Kosten für den Rechtsbeistand und den Zivilprozess kann gegebenenfalls eine Rechtschutzversicherung übernehmen – sofern eine solche beim Kläger besteht.
  • Zudem kann Prozesskostenbeihilfe beantragt werden.
  • In jedem Fall sollte sich ein juristischer Vertreter des Sachverhalts annehmen, um formale Fehler zu vermeiden, an denen ein Erfolg scheitern könnte.
  • Im Vorfeld sollte man überlegen, ob es sich tatsächlich um den Traum-Studienplatz handelt, den man mit allen Mitteln erkämpfen möchte – oder ob auch ein fachverwandtes Studium infrage kommen könnte.
  • Die Zahl der Kläger ist in den letzten Jahren gestiegen und wird auch 2015 weiter steigen – viele Anwälte sind also bereits auf diesem Gebiet spezialisiert.
  • Gegebenenfalls kann es sich lohnen, etwa für das Sommersemester 2015 oder das Wintersemester 2015/2016 bereits jetzt eine Sammelklage einzureichen.

Studienplatzklage je nach Bundesland

Je nach Bundesland, unterscheiden sich die Antragsfristen, formalen Anforderungen und Kosten. Auch die Verteilungskriterien der Verwaltungsgerichte differieren. In manchen Bundesländern müssen die Anträge auf eine Zulassung bis 15.07./15.01. eingereicht werden, in anderen sogar später oder gar nicht.

Berlin/Brandenburg

In der Bundeshauptstadt Berlin und in Brandenburg muss man bei einer Klage etwas tiefer in die Tasche greifen. Bei einem Klageverfahren werden in der Regel etwa 2000 Euro fällig. Die Erfolgschancen sind zudem nicht sehr hoch. An der Technischen Universität haben 2012 ca. 202 Studienbewerber einen Antrag gestellt, anschließend haben nur neun geklagt und letztendlich niemand gewonnen.

Um gegen diese geringen Erfolgschancen für einen Studienplatz in Berlin zu kämpfen, hat sich die Kanzlei Dr. Selbmann & Bergert breit aufgestellt:

„Wir sind ein engagiertes und durchsetzungsstarkes Studienplatzklage-Team mit inzwischen fünf Rechtsanwälten. Die Freude und die Dankbarkeit eines jeden Mandanten, dem wir helfen konnten, motivieren uns tagtäglich. Gleich, ob Sie in Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie oder einem sonstigen gefragten Studiengang wie Lehramt, Soziale Arbeit oder BWL Ihr Uni-Studium einklagen möchten, wir setzen uns für jeden Klienten zu 100 Prozent ein.“

Kanzlei Selbmann & Bergert

Die professionellen Anwälte arbeiten individuell, optimieren Hochschulstartbewerbungen und erarbeiten eine perfekt abgestimmte Klagestrategie. So können Studienanwärter in Berlin tatkräftig unterstützt werden.

Bayern

Besonderheit in dem Bundesland, es gibt für die Studienplatzklage keine reguläre Frist die eingehalten werden muss. Tipp für Medizin-Interessierte: An bayerischen Universitäten kann ein Test für medizinische Studiengänge (TMS) durchgeführt werden, der die Abiturnote um bis zu 0,1 Notenpunkte verbessern kann.

Baden-Württemberg

Studienplatzklagen bei Fächern, die ausschließlich über Hochschulstart vergeben werden, lässt Baden-Württemberg eine Klage nur dann zu, wenn die Universität auf der Wunschliste an erster Stelle platziert wurde.

Bremen

Auch in Bremen ist eine fristgerechte Bewerbung mit konkreten Unterlagen bei der Universität/Fachhochschule Pflicht. Bei einer Ablehnung muss spätestens 1 Monat nach dem Ablehnungsbescheid ein Widerspruch oder eine Klage eingereicht werden. Übrigens unterscheiden sich die Fristen von Universität und Fachhochschule für den Antrag auf eine außerkapazitäre Zulassung (AKA): Die Stichtage für die Fachhochschule sind immer der 10. September  (WS) und der 10. März (SS) statt dem herkömmlichen 15. September und 15. März.

Hamburg

Eine Studienplatzklage in der hanseatischen Metropole kann zwischen 1.000 und 1.500 Euro kosten. Das Verwaltungsgericht in Hamburg entscheidet relativ zeitnah zu Semesterbeginn über den Erfolg der Klage. Allein 2011 wurden insgesamt ca. 1985 Studienklagen eingereicht. Leider ist das Einklagen seit Erneuerungen des Ausbildungskapazitätsgesetztes in Hamburg schwieriger geworden – der gesetzliche Rahmen hat sich mehr an die Gesetze von Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern oder Thüringen angepasst.

Hessen

In Hessen müssen die Weichen für eine Klage immer bis spätestens 01.09. bzw. 01.03. gestellt sein, denn sonst ist eine Klage nicht mehr möglich. Jedoch gilt dies nur für Universitäten und bei Fachhochschulen zum Sommersemester. Bei Fachhochschulen zum Wintersemester reicht hingegen Klagen bis zum 20. September.

Mecklenburg-Vorpommern

Wer sich in Mecklenburg-Vorpommern für einen medizinischen Studiengang einklagen möchte, der sollte darauf achten, seine Klage bis zum 15.07. bzw. 15.01. einzureichen. Eine vorherige Bewerbung bei hochschulstart.de ist Voraussetzung. Über Erfolg oder Misserfolg entscheidet die Platzierung in den Ranglisten des Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH).

Niedersachen

Vor allem das Studienfach Humanmedizin findet in Göttingen großen Zuspruch unter den Klägern. Auch die Medizinische und die Tierärztliche Hochschule in Hannover sind besonders beliebt. Dabei müssen Kläger mit einer späten Antwort von den Universitäten rechnen: Oft wird erst Mitte September entschieden, wie in Laboren oder bei Praktikumsplätzen zusätzliche Angebote geschaffen werden können. Eine reguläre Bewerbung ist allerdings nicht notwendig. Auch hier unterscheiden sich die Deadlines zwischen Uni und Fachhochschule. Während bei den Universitäten bis zum 15. 10. bzw. 15.04. geklagt werden kann, ist dies bei den Fachhochschulen nur bis zum 20.09. bzw. 01.03. möglich.

Die Rechtsanwaltskanzlei Tarneden & Inhestern hat sich auf Studienplatzklagen in Niedersachsen spezialisiert und informiert über die wichtigsten Schritte, um auf dem Rechtsweg zu den hoch frequentierten Studiengänge wie Human-, Tier- oder Zahnmedizin, Psychologie und BWL zugelassen zu werden. Rolf Tarneden, Rechtanwalt, betont:

In Deutschland hat jeder das Recht auf Bildung und eine freie Berufswahl. Wir setzen uns dafür ein, dass jeder genau das studieren kann, was er möchte.

Tarneden & Inhestern

Die damit verbundenen Kosten zahlen sich aus. Wer in seinem Traumberuf arbeiten kann, ist langfristig zufriedener und ausgeglichener.

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen gehört zu den Bundesländern, die am meisten Hochschulstandorte anzubieten haben, da es zu den bevölkerungsreichsten Bundesländern in Deutschland zählt. Dabei sind die Voraussetzungen an den Hochschulen sehr unterschiedlich: an der Universität Köln ist beispielsweise kein Fach mehr ohne Zulassungsbeschränkung, damit steigt auch die Zahl der Kläger. Mit Fristen zum 01.10. und 01.04. ist Nordrhein-Westfalen ebenfalls spät dran mit den Einklageverfahren.

Rheinland-Pfalz

Da in Rheinland-Pfalz keine Fristen festgelegt sind, wird empfohlen sich 2-3 Wochen vor dem Vorlesungsbeginn einzuklagen. Erfreulich: Eine reguläre Bewerbung wird nicht benötigt.

Saarland

Wie in Baden-Württemberg oder auch Sachsen-Anhalt, konnte  sich im Saarland nur jemand einklagen, der schon im Auswahlverfahren einer Saarländischen Hochschule teilgenommen hatte. Damit wurde die Klagemöglichkeit stark beschränkt – allerdings hob das Oberverwaltungsgericht die Rechtsänderung des Bundeslandes durch ein Urteil wieder auf, sodass nun auch wieder diejenigen klagen können, die nicht am Auswahlverfahren der Hochschule teilgenommen haben. Weiterhin müssen Klagen zu einem späten Zeitpunkt zum Wintersemester, und zwar bis zum 15.10. eingereicht werden. Der Sommersemesterstichtag ist mit dem 15.01. deutlich entspannter gesetzt.

Sachsen

Die Regularien für Sachsen sind überdurchschnittlich moderat für Antragsteller: Wer sich in Sachsen bewirbt, kann mit den Ausgaben etwas günstiger davonkommen als in den anderen Bundesländern. Der Streitwert ist auf nur 2.500 Euro beziffert, eine Bewerbung ist nicht notwendig und eine festgesetzte Frist gibt es nicht. Dennoch ist rechtzeitiges Klagen empfehlenswert.

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat erst vor kurzem sein Klagerecht gelockert. Nun können sich außerdem alle Ausländer, nicht nur aus EU-Staaten, im Rahmen einer Studienplatzklage einklagen. Des Weiteren ist eine reguläre Bewerbung mittlerweile obsolet.

Schleswig-Holstein

Wer sich an der Universität zu Lücke oder an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel einklagen möchte, der kann mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro rechnen. Die Fristen sind zudem von Institution zu Institution verschieden: An einer Universität muss die Klage bis zum 01.10. bzw. 01.04. erfolgen. Im Gegensatz dazu muss an Fachhochschulen und an der Europa-Universität bis zum 01.09. und 01.03. geklagt werden.

Thüringen

In Thüringen ist es im Vergleich zu den angrenzenden Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt leider strenger. Die Frist für eine Klage endet zum Wintersemester immer am 15. Juli und zum Sommersemester am 15. Januar. Außerdem rechnen Kläger in der renommierten Studentenstadt Jena mit einem hohen Streitwert von  5.000 Euro.